ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines
Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Auch der Verzicht auf dieses
Formerfordernis kann nur schriftlich erfolgen.
2. Entgegennahme und Ausführung von Aufträgen
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn
schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen
und üblichen Frist ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Verkäufers bei Zustellung der Ware frei Lager bzw. Betriebsstätte des Käufers.
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen
Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außer-
halb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Nimmt
der Käufer die Waren innerhalb des vorstehenden Zeitrahmens nicht an, so hat er die durch
erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
Bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Leistungsstörungen, insbesondere aufgrund von
Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter
Übernachfrage sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In einem derartigen Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um drei Wochen.
Hält der Verkäufer, hiervon abgesehen, eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, hat der Käufer
eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren und kann bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten.
3. Zahlung
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug unmittelbar an uns in
bar zu erfolgen. Zur Entgegennahme der Zahlung sind ansonsten nur schriftlich bevollmächtigte Mitarbeiter berechtigt. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei
Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt eine Zahlung erst
als erfolgt, wenn sie dem Verkäufer gutgeschrieben ist.
Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz der EZB berechnet.
Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung - auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt, wenn Verkäufer ausdrücklich
zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
Zur Erteilung von Gutschriften gibt der Kunde dem Lieferanten seine Steuernummer oder
seine Umsatzsteuer-Identnummer bekannt. Fehlt diese Angabe, kann der Lieferant nicht für
Nachteile, die dem Kunden entstehen, haftbar gemacht werden.
4. Beanstandungen
Alle Getränke und sonstige Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert.
Beanstandungen jedweder Art auch hinsichtlich der Emballagen (Kästen, Flaschen, Fässer,
Paletten etc.) sind unverzüglich bei Empfang, soweit das nicht möglich ist, innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Erkennen schriftlich geltend zu machen. Ansonsten ist die Geltendmachung
von Beanstandungen jeglicher Art ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer als Nacherfüllung nur Lieferung mangelfreier
Waren verlangen. Hierzu ist eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zu setzen. Erfolgt
die Lieferung mangelfreier Waren im Rahmen dieser Frist nicht, hat der Käufer das Recht,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füll-
menge des trüben Bieres ersetzt und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe.
5. Leergut
Mehrwegflaschen, Kisten, Fässer, Paletten, Container, Behälter, Kohlensäureflaschen usw.
werden dem Käufer nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Die genannten
Gegenstände sind regelmäßig Eigentum der Hersteller-Lieferanten.
Für Flaschen, Kästen, Rollcontainer und Paletten wird vom Verkäufer Pfandgeld erhoben, das
zusammen mit der jeweiligen Warenrechnung zu zahlen ist. Der Käufer ist zur Rückgabe des
Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet,
mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Für nicht
zurückgegebenes Leergut hat der Käufer Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungs-
wertes unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge zu leisten.
6. Saldenbestätigungen
Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige
Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu
erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen
bzw. Abrechnungen als anerkannt. .
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der
Nebenforderungen des Verkäufers bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften bis zu
deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf
sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus
der Geschäftsverbindung und Ausgleichs eines sich zu Lasten des Käufers ergebenden
Kontokorrentsaldos.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte
Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderun-
gen tritt er hiermit in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware im
Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Käufer wird
hiermit widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt ohne weiteres, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt,
gegen den Käufer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, gegen ihn ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen
hat der Käufer dem Verkäufer die Bezieher der entsprechenden Waren unverzüglich zu be-
nennen. Der Verkäufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen diesem gegenüber im
eigenen Namen geltend zu machen.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, kann
der Käufer insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verlangen.
Ansonsten darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht
sicherungshalber übereignen.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren können von Dritten nicht gepfändet werden.
Entsprechende Pfändungsversuche sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Verkäufer berechtigt, die unter Vorbehaltseigentum
stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der
Käufer dem Verkäufer bereits jetzt, die Geschäftsräume, Lager etc. des Käufers zu betreten
und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Verkäufer kann sich hierzu bevollmächtigter
Dritter bedienen.
8. Datenspeicherung
Der Käufer gestattet dem Verkäufer, sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung zu
erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Verkäufer darf diese Daten auch an
Dritte weiterleiten.
Die vorstehende Bestimmung gilt als Benachrichtigung im Sinne von § 26 Absatz 1
Bundesdatenschutzgesetz.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zwischen
Verkäufer und Käufer ist Frankfurt/Main.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilwei-
se unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht be-
rührt.